Satzung der Hannoverschen Cochlea-Implantat-Gesellschaft e. V.

vom 5. Juli 2014

 

§1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Hannoversche Cochlea-Implantat-Gesellschaft e.V.
Er besteht in rechtsfähiger Form und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, nämlich der Förderung von hochgradig hörbehinderten und ertaubten Personen, deren Hörvermögen durch ein Cochlea-Implantat oder ähnlichen Systemen wieder hergestellt wurde oder werden soll.

Gegenstand der Tätigkeit ist

  1. das Aufgreifen von Problemen, die Betroffene im Zusammenhang mit dem Cochlea-Implantat haben, deren Information und Hilfestellung bei Problemen,
  2. die Unterstützung bei der Durchsetzung von Interessen der Betroffenen gegenüber Dritten, insbesondere Krankenkassen und Behörden, in informierender, finanzieller und apparativer Hinsicht,
  3. das Sammeln, Auswerten und Verteilen von Informationen der Betroffenen und anderer Stellen,
  4. die Öffentlichkeitsarbeit zur Information weiterer Patienten, Laien und medizinischer Kreise über die Möglichkeit des Cochlea-Implantats,
  5. die Kooperation und Koordinierung mit anderen gleichartigen Organisationen,
  6. die Vertretung der Interessen des Vereins in den entsprechenden Gremien und weiteren Vereinen, z. B. dem Deutschen Schwerhörigen Bund und der Deutschen Cochlear Implant Gesellschaft,
  7. Hilfestellung bei psychosozialen und technischen Problemen durch Information, Aufklärung und Erfahrungsaustausch von selbst Betroffenen im Deutschen HörZentrum Hannover außerhalb der regelmäßigen Nachkontrollen und der medizinischen Betreuung.

Der Sitz des Vereins ist Hannover. Der Verein ist im Vereinsregister, Amtsgericht Hannover, Nr. 7027, eingetragen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr endet am 31.12.1996.

§2

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser erteilt eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

  1. Ordentliches Mitglied kann jeder Träger eines Cochlea-Implantats werden. Bei minderjährigen Cochlea-Implantat-Trägern oder Träger ähnlicher Systeme kann deren gesetzlicher Vertreter, aber nur eine Person, das Mitglied vertreten. Die ordentliche Mitgliedschaft geht bei Eintritt der Volljährigkeit des Cochlea-Implantat-Trägers auf diesen über. Der gesetzliche Vertreter kann dann jedoch ein förderndes Mitglied des Vereins werden. Ordentliches Mitglied kann auch jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich mit der Förderung der Cochlea-Implantationen ein hervorragendes Verdienst erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfordert einstimmigen Antrag des Vorstandes und einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  3. Als fördernde Mitglieder können Personen oder Gesellschaften aufgenommen werden, die Ziele der Cochlea-Implantationen fördern wollen. Die fördernden Mitglieder zahlen einen Beitrag, der im Interesse an der Förderung des Vereins und seinen wirtschaftlichen Verhältnisses angemessen erscheint.

Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei der Beitragshöhe können auf Antrag Ausnahmen gemacht werden. Der Vorstand ist im übrigen ermächtigt, über die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder Richtlinien festzulegen. Wer Mitglied des Vereins werden will, richtet das Aufnahmegesuch an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft endet 

  • durch den Tode des Mitgliedes
  • durch Austritt, der zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand durch Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden kann,
  • durch Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Kassenführer die fälligen Beiträge nicht gezahlt hat,
  • durch Ausschluss auf Antrag des Vorstandes, über den die Mitgliederversammlung durch 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder entscheidet, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Einem Vereinsmitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss vorher Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft scheidet das Mitglied aus dem Verein aus. Irgendwelche Ansprüche auf das Vereinsvermögen stehen dem ausscheidenden Mitglied nicht zu.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle ordentlichen Mitglieder, welche selber Träger eines Implantats sind, haben in der Mitgliederversammlung eine Prioritätsstimme, das bedeutet, wenn auf einer Mitgliederversammlung 2/3 dieser Mitglieder, die anwesend sind, für oder gegen einen Antrag stimmen, ist der Mehrheitsantrag entsprechend angenommen oder abgelehnt.

§ 3

Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenführer.
Weitere Vorstandsmitglieder können bestellt werden.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer. 2 Vorstandsmitglieder sind zusammen vertretungsberechtigt.
Der Vorstand kann den gewöhnlichen Geschäftsablauf auch in Teilen auf einen oder mehrere Bevollmächtigte übertragen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder werden. Die Mehrheit des Vorstandes muss aus CI-Trägern oder Angehörigen von CI-Trägern bestehen. Der Vorsitzende muss selbst Cochlea-Implantat-Träger sein. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neu- oder Wiederwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe seiner Amtszeit aus, so ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmann für die restliche Amtszeit zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält.
Bis zur Ersatzwahl kann der Vorstand einen kommissarischen Vertreter benennen.
Der Vorstand regelt die Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend ist. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand leitet sämtliche inneren Angelegenheiten des Vereins. Er ist auch für den Erlass allgemeiner Richtlinien zuständig.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins kann der Vorstand beschließen, dass Vereins- und Organämter auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung von Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft gleichfalls der Vorstand. Dies gilt auch für Beginn, Inhalt und Beendigung des Vertrags.

§4

Arbeitsgemeinschaften

Der Verein kann für bestimmte Aufgabenbereiche innerhalb ihres Zweckes Arbeitsgemeinschaften einrichten, die auch Nichtmitgliedern offenstehen können.

§5

Vermögen

Der Kassenführer verwaltet das Vermögen des Vereins unter der Aufsicht des Vorstandes und in Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat jedes Jahr über die Entlastung des Kassenführers mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder Beschluss zu fassen.

§6

Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Bei der Auswahl des Sitzungstages und -ortes soll auf die Interessen der Mitglieder Rücksicht genommen werden. In der ordentlichen Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins den Vorsitz, soweit er ihn nicht aus besonderen Gründen (beispielsweise zur Durchführung von Wahlen) abgibt.
Der Vorsitzende erstattet in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die Tätigkeit des Vereins seit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Der Kassenführer erstattet den Kassenbericht und gibt eine Übersicht über die im nächsten Geschäftsjahr zu erwartenden finanziellen Verpflichtungen des Vereins. Erforderlichenfalls schlägt er der Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des Vorstandes Änderungen der Höhe des Mitgliedsbeitrages vor.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Kassenprüfer für das neue Geschäftsjahr. Diese prüfen die Abrechnung und die dazugehörigen Unterlagen und erstatten nach weiterer Prüfung durch einen vereidigten Bücherrevisor der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
Nach Erledigung etwaiger Beanstandungen wird über die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder beschlossen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende des Vereins aus begründetem Anlass einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter schriftlicher Angabe der von ihnen gewünschten Tagesordnung verlangt.
Zu den Mitgliederversammlungen wird unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden mittels Rundschreiben so rechtzeitig eingeladen, dass zwischen dem Tag der Einladung und der Mitgliederversammlung eine Frist von mindestens einem Monat liegt.

Die Tagesordnung sollte folgende Punkte enthalten:
a) Wahlvorschläge von Vorstandsmitgliedern
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (die vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden
c) Annahme der Rechnungslegung und Festsetzung des Jahresbeitrages für das folgende Kalenderjahr
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschluss über den Ort für die Abhaltung der nächsten Mitgliederversammlung.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll muss von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor Einberufung der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§7

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen. Diesbezügliche Anträge müssen spätestens mit der Einladung nach § 6 versandt werden.

§8

Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in einer ordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die entsprechend formulierten Anträge müssen dem Einladungsschreiben beigefügt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an: 

  1. Bundesjugend im DSB e.V., Trier
  2. Bund der Schwerhörigen e.V., Jugendgruppe Hamburg

Die begünstigten Vereine haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Gründungsversammlung fand am 02. Oktober 1996 in Hannover statt.