BSG stärkt Rechte Hörgeschädigter

Krankenkassen müssen auch teurere Hörgeräte bezahlen – subjektives Hörempfinden zählt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem wegweisenden Urteil (Az.: B 3 KR 13/23 u. a.) die Rechte von Menschen mit Hörminderung gestärkt. Künftig müssen Krankenkassen auch dann die Kosten für höherwertige Hörgeräte über dem Festbetrag übernehmen, wenn der objektiv gemessene Hörgewinn nur gering ausfällt – das subjektive Hörempfinden jedoch deutlich verbessert wird.

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